Satzung



§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein hat den Namen “SC Trebbin“. Er hat seinen Sitz in Trebbin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name “SC Trebbin e. V.“
    Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Brandenburg an, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Der Verein bezweckt die Förderung der körperlich- sportlichen Betätigung aller Sport interessierten Bürger. Die Kinder- und Jugendarbeit steht im Mittelpunkt des Vereins.
    Weitere Inhalte sind:
    • Abhaltung der geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
    • Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
    • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern / innen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf Rücklagen schaffen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstige werden.
    Abhängig von der Haushaltslage kann allen Trainern, Übungsleitern, Übungsleiterhelfern sowie den Mitgliedern des Präsidiums eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird innerhalb einer Entschädigungsordnung festgelegt.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gliederung

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige / unselbständige Abteilung gegründet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus den
    • ordentlichen Mitgliedern
    • fördernden Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter / innen. Der Verein ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung bekannt zu geben.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Präsidium gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    • wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
    • wegen der Nichtzahlung fälliger Beiträge bis zum 01.06. des laufenden Geschäftsjahres
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    • wegen groben unsportlichen Verhaltens.
    • Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied mit der Aufforderung zu übersenden, sich binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des Mitglieds durch das Präsidium mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zu entscheiden. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen versehen zu übersenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss besteht die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen ab Zugang schriftlich Beschwerde zum Präsidium einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Die Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden vor der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Organe

  1. Die Organe des Präsidiums sind :
    • das Präsidium
    • die Mitgliederversammlung

§ 9 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus:
    • dem Präsidenten,
    • dem Vizepräsidenten Sport,
    • dem Schatzmeister
    • sowie 5 Beisitzern.
  2. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Das Präsidium ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; es ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Das Präsidium kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat das Präsidium der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind:
    • der Präsident,
    • der Vizepräsident,
    • der Schatzmeister

      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten.
  4. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Präsidiumsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Präsidiumsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragt.

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    • Entgegennahme der Berichte des Präsidiums,
    • Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters,
    • Entlastung und Wahl des Präsidiums,
    • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
    • Genehmigung des Haushaltsplans,
    • Satzungsänderung,
    • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den
    • Ausschluss von Mitgliedern in Berufsfällen,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und durch Anschlag am “Schwarzen Brett“. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wöchentlich mitgeteilt werden.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Ist keines dieser Präsidiumsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den / die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
  3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Präsidenten des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Vorraussetzung dafür ist die Vollendung des 13. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, deren kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Haftung des Vereins

  1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden durch Einbrüche, Diebstahl und abhanden gekommene Gegenstände auf Sportplätzen und in sonstigen vom Verein benutzten oder betriebenen Räumen.
  2. Bei Personenschäden begrenzt sich die Haftung auf die durch den Landesverband abgeschlossenen jeweiligen Versicherungsdeckungssummen.

§ 17 Strafen

  1. Verstöße gegen die Vereinsdisziplin können mit Strafen belegt werden, über die das geschäftsführende Präsidium entscheidet.
  2. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gehör zu gewähren.
  3. Als Strafen kommen in Betracht:
    • a) der Verweis
    • b) der zeitweilige Ausschluss vom Übungs- und Spielbetrieb.

§ 18 Protokollieren von Beschlüssen

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Präsidenten bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Schriftführer/in zu unterschreiben.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Präsidiumsmitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere Steuer begünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung und Pflege des Sports in Trebbin.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 02.12.92 beschlossen, sowie in der Mitgliederversammlung am 29.05.2013, 22.03.2018 zuletzt am 30.05.2023 geändert worden.